Köln | Karneval: Kann mein Arbeitgeber mir ein Kostüm aufzwingen?
Arbeitsrecht
Köln (dpa/tmn) - Zur Karnevalszeit ist seriöses Auftreten zweitrangig. Aber: Partyhut an der Supermarktkasse, Bärchenkostüm im Verkauf – kann der Arbeitgeber das wirklich von mir verlangen?
Unter Umständen ja, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht: «Hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, darf er das anordnen.» Berechtigt wäre so ein Interesse bei Kundenkontakt, also etwa im Verkauf.
Ohne Kundenkontakt dürfte die Begründung schwierig werden. «Ist das Ziel ausschließlich `gute Stimmung im Betrieb` reicht das vermutlich nicht für ein berechtigtes Interesse aus», so die Rechtsanwältin.
Abmahnung möglich
Was, wenn ich mich trotz berechtigtem Interesse dagegen wehre – was für Folgen habe ich dann zu befürchten? «Ordnet der Arbeitgeber das Kostüm an und ich verweigere das, kann er mich abmahnen», sagt Oberthür.
Trotzdem: Nicht jedes Kostüm muss der Arbeitnehmer hinnehmen. «Das Persönlichkeitsrecht darf nicht verletzt sein. Das heißt, das Kostüm darf nicht unangemessen und lächerlich sein», so Oberthür. Das wäre etwa der Fall, wenn das Kostüm den Arbeitnehmer bloßstellt oder zu freizügig ist.
Pudelmütze, gestreiftes Hemd, Partyhut - das alles ist also im Rahmen. Aber: Der Arbeitgeber muss das Kostüm auch beschaffen und zur Verfügung stellen.
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
© dpa-infocom, dpa:260208-930-660353/1
Weitere Nachrichten
Schlagzeilen
Stars & Sternchen
New Orleans | Stars stimmen Fans auf Super Bowl ein
Stars & Sternchen
New Orleans | Stars stimmen Fans auf Super Bowl ein
Stars & Sternchen
Murwillumbah | Gil Ofarim gewinnt RTL-Dschungelcamp
Lifestyle & Freizeit