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Bremen | Darf ich einfach frei machen, wenn meine Kollegen streiken?

Julian Stratenschulte/dpa/dpa-tmn | Beschäftigte, die ihre Arbeitskraft anbieten, aber aufgrund eines Streiks nicht arbeiten können, behalten ihren Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Arbeitsrecht

Bremen (dpa/tmn) - Es ist kalt draußen, die Forderungen der Streikenden außerdem vielleicht gar nicht meine: Muss ich trotzdem streiken, wenn mein Betrieb geschlossen ist? 

Unter Umständen kann ich es mir auf dem Sofa bequem machen - und das sogar bezahlt. Denn: «Es ist die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers, den Betrieb für die nicht streikenden Kolleginnen und Kollegen zu schließen», informiert die Arbeitnehmerkammer Bremen. Hierfür muss er den Kolleginnen, die nicht streiken, das Entgelt weiterzahlen.

Das ist die Rechtsgrundlage

Sofern ich meinem Arbeitgeber meine Arbeitskraft angeboten habe und er den Betrieb wegen des Streikes dennoch schließt, besteht auch Anspruch auf Entgelt. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 615 Satz 3 BGB und unter dem Stichwort «Betriebsrisiko des Arbeitgebers» zu finden.

Die Kolleginnen und Kollegen, die am Streik teilnehmen, bekommen dagegen kein Geld vom Arbeitgeber. Sind sie allerdings Gewerkschaftsmitglieder, haben gegenüber ihrer Gewerkschaft Anspruch auf Streikausfallgeld.

© dpa-infocom, dpa:260211-930-671619/1