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Nießbrauch gegen Abfindung: Wann der Verzicht steuerpflichtig wird

Manche Dinge im Leben waren, sind und bleiben einfach gut. Und genau so, wie Rouladen an Feiertagen oder Hitzefrei im Sommer, ist der Nießbrauch ein zuverlässiger Klassiker für eine einfache und vorausschauende Vermögensnachfolge.

Insbesondere bei Immobilienübertragungen kann ein Nießbrauchsvorbehalt die Steuerlast senken, da der Wert des Nießbrauchs den steuerlich relevanten Wert der Schenkung mindert. Außerdem eignet sich der Nießbrauch gut zur Altersvorsorge, weil euch zum Beispiel die Mieteinnahmen weiterhin zugerechnet werden. Doch Pläne ändern sich nicht immer wie gedacht. Eine nachträgliche Auflösung eines vereinbarten Nießbrauchs solltet ihr daher mit besonderer Vorsicht angehen. Mit diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf ein aktuelles Urteil vom 10. Oktober 2025.

Der entschiedene Fall: Verzicht auf Nießbrauch gegen Abfindung

Der beurteilte Sachverhalt betraf ein Mietshaus. An diesem hatte die Klägerin ein Nießbrauchsrecht, sodass ihr die Einnahmen aus der Vermietung zustanden. Später wurde das Haus verkauft. In diesem Zusammenhang erhielt sie eine Abfindung, weil sie auf ihr Nießbrauchsrecht verzichtete, damit das Mietshaus ohne Belastungen übertragen werden konnte. Während das Finanzgericht Münster diesen Vorgang bislang als reine Vermögensumschichtung und damit steuerlich irrelevant einstufte, ändert der Bundesfinanzhof nun seine Sichtweise.

Künftig ist entscheidend, wie das Nießbrauchsrecht vor der Abfindung tatsächlich genutzt wurde. Wurde es – wie im entschiedenen Fall – zur Erzielung von Mieteinnahmen eingesetzt, bildet diese Vermietung den wirtschaftlichen Kern des Rechts. Die Abfindung gleicht dann wirtschaftlich entgehende Mieteinnahmen aus und ist deshalb steuerlich relevant.

Abschied von der Zwangsfrage bei Entschädigungen

Neben dieser Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung beleuchtet das Urteil noch einen weiteren wichtigen Punkt. Es geht um die Frage, ob eine Entschädigungszahlung nur dann steuerpflichtig ist, wenn ihr unter Druck standet. Nach früherer Rechtsprechung war das der Fall, wenn rechtlicher, wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zwang bestand. Von dieser Sicht hat sich das Gericht nun ausdrücklich verabschiedet.

Ab sofort genügt es, dass eine Zahlung an die Stelle bisher steuerpflichtiger Einnahmen tritt. Dabei spielt es keine Rolle, ob ihr freiwillig oder unfreiwillig auf diese Einnahmen verzichtet. Eine Zwangssituation ist allenfalls noch relevant, wenn es um eine steuerliche Vergünstigung nach § 34 EStG geht, nicht jedoch für die grundsätzliche Steuerpflicht.

Was das Urteil für eure Planung konkret bedeutet

Wichtig ist daher: Mit dieser Entscheidung klärt das Gericht ein bislang umstrittenes Thema grundlegend. Bislang galten Ablösezahlungen für Nießbrauchsrechte meist als steuerlich unbeachtlich, wenn es sich um privat gehaltene Rechte handelte. Der neue Ansatz schaut nun darauf, wie das Recht tatsächlich genutzt wurde.

Wurde das Nießbrauchsrecht lediglich gehalten, ohne dass ihr Mieteinnahmen erzielt habt, bleibt es steuerlich unbeachtlich. Nutzt ihr das Nießbrauchsrecht jedoch aktiv zur Erzielung von Mieteinnahmen, gilt eine Abfindung als Ersatz für entgehende Einnahmen und ist damit steuerpflichtig.

Aus wirtschaftlicher Sicht führt diese Entscheidung zu einer Angleichung verschiedener Einkunftsarten. Auch bei Nießbrauchsrechten an Kapitalbeteiligungen hatte der Bundesfinanzhof bereits 2024 und 2025 entschieden, dass eine Ablösezahlung steuerpflichtig sein kann, wenn euch zuvor die Erträge steuerlich zugerechnet wurden.

Für die steuerliche Beratung hat dieses Urteil spürbare Auswirkungen. Neu zu bewerten sind etwa absetzbare Kosten wie Rechts- und Beratungskosten oder Gutachten sowie die Frage, ob besondere steuerliche Vergünstigungen möglich sind. Laufende Beratungen zu Erb- und Schenkungsfällen oder zu Familiengesellschaften solltet ihr daher neu einordnen. Sie gewinnen einen zusätzlichen wirtschaftlichen Stellenwert. Auch begleitende Dokumentationen spielen künftig eine größere Rolle.

 


Ihr habt Fragen zu dem Thema? Unsere Experten können euch weiterhelfen:

Florian Otto
Diplom-Finanzwirt (FH) | Steuerberater Bee Wulf & Partner

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